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Unterhaltsabsetzbetrag bei wechselseitigen Unterhaltsleistungen beider Elternteile

RdW aktuellRdW 2003/535bRdW 2003, 610 Heft 11 v. 17.11.2003

Auch dann, wenn anlässlich einer Ehescheidung beiden Elternteilen Kinder zugesprochen werden, steht jedem der beiden Elternteile der Unterhaltsabsetzbetrag für jene Kinder, für die er formell zur Unterhaltsleistung an den anderen verpflichtet ist, zu. Eine Aufrechnung der gegenseitigen Unterhaltszahlungen ist für die Frage des Unterhaltsabsetzbetrages nämlich unzulässig. (VwGH 24.09.2003, 2003/13/0063 )

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