Wurde das dem Veräußerungsvorgang zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem 15. 2. 1996 abgeschlossen, ist gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 124a Z 4 EStG der die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes einschränkende § 37 EStG idF StruktAnpG 1996 noch nicht anzuwenden. Nach § 124b Z 25 EStG gilt § 124a Z 4 zweiter Satz EStG aber nur für Vorgänge, deren steuerliche Erfassung in die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 fällt. Der VfGH hegt - vorläufig - das Bedenken, dass die einfachgesetzliche Bestimmung des § 124b Z 25 EStG mit dem im Verfassungsrang stehenden § 124a Z 4 EStG in verfassungswidriger Weise in Widerspruch steht.