GmbHG: § 16a Abs 2
HGB: §§ 117 , 127
Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers setzt voraus, dass das Verhalten des Gf so schwerwiegend ist, dass die Fortdauer seiner Tätigkeit das Interesse der Gesellschaft erheblich gefährdet oder zumindest den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist. Die Beweislast dafür trifft den kl Gesellschafter.