§ 922 ff ABGB, § 1167 ABGB
Es besteht kein Anlass, einen Werkbesteller, der bei Vorliegen verschiedener Mängel die Behebung eines Mangels nicht zulässt, jene des anderen Mangels hingegen ausdrücklich verlangt, insgesamt auf die bloße Preisminderung zu verweisen, zumal eine Differenzierung auch aus seiner Sicht durchaus gerechtfertigt sein kann.