§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, § 105 Abs 4 ArbVG, § 106 ArbVG
1. Weder konkludentes Verhalten der übrigen Betriebsratsmitglieder noch eine telefonische Umfrage oder ein Umlaufverfahren kann eine kollegiale Willensbildung in Form einer ausdrücklichen Abstimmung nach einer ordnungsgemäßen Beratung ersetzen.