§ 105 Abs 4 ArbVG
1. Nur Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert der Stellungnahme, auf die Motive des Betriebsrats (BR) kommt es nicht an.