§ 2 Verordnung BGBl II 1999/228 ( Pauschalierungsverordnung für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler )
Wer Lebensmitteleinzel- oder GemischtwarenhändleriSd Verordnung BGBl II 1999/228 ist, bestimmt § 2 der Verordnung. Danach handelt es sich bei Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlernum „Gewerbetreibende, die einen Handel mit Waren des täglichen Bedarfs weitaus überwiegend in Form eines Kleinhandels unter folgenden Voraussetzungen ausüben: