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Steuersatzänderungen ab dem 1. 1. 2001 für Kaffee- und Teegetränke

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/67RdW 2001, 64 Heft 1 v. 15.1.2001

§ 10 UStG

Durch das BG BGBl I 2000/29 wurde ab 1. 6. 2000 der Steuersatz für Restaurationsumsätze auf 14 % angehoben, ebenso wurden Z 14, Z 28 und Z 30 der Anlage zum UStG 1994 geändert. Die Änderung betreffend Z 30 der Anlage (Entfall der Kaffee- und Teegetränke) ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2000 ausgeführt werden bzw sich ereignen.

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