Art III UmgrStG
Die Einbringung des inländischen Einzelbetriebes eines den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland besitzenden Steuerpflichtigen in eine inländische übernehmende Kapitalgesellschaft fällt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UmgrStG unter Art III leg cit. Da der Einbringende ein EU-Angehöriger ist, kommt für die Einbringung § 16 Abs 2 Z 1 UmgrStG und damit die zwingende Buchwerteinbringung in Betracht. Der Einbringende kann nach § 16 Abs 5 UmgrStG den Buch- und Verkehrswert zum Einbringungsstichtag durch rückwirkende Korrekturen verändern und daher auch von der sog unbaren Entnahme iSd § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG Gebrauch machen. Die Tatsache, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft nicht gegeben ist, ändert nichts an der Buchwerteinbringung und vermag auch sonst keine Nachversteuerungstatbestände auszulösen.