§ 9 KStG
Art II UmgrStG
Ein bestehendes Vollorganschaftsverhältnis iSd § 9 KStG 1988 wird sowohl durch die verschmelzende Umwandlung einer der beiden verbundenen Körperschaften als auch beider Körperschaften rückwirkend zum Umwandlungsstichtag beendet. Stimmen die Bilanzstichtage beider Körperschaften überein und erfolgt die Umwandlung zum Regelbilanzstichtag, ist das mit dem Bilanz- und Umwandlungsstichtag abgeschlossene Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft hinsichtlich des Ergebnisses noch auf den Organträger zu überbinden. Erfolgt die Umwandlung der Organgesellschaft zu einem Zwischenstichtag, ergibt sich ein Rumpfwirtschaftsjahr, dessen Ergebnis noch dem Organträger zugerechnet werden kann, sofern der Organträger nicht auf einen davor liegenden Umwandlungsstichtag errichtend umgewandelt wird.