§ 29 Z 4 EStG 1988
Für die Errichtung und den Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen initiieren in der Regel verschiedene Gemeinden einen Abwasserverband iSd Wasserrechtsgesetzes. Entscheidungsgremien sind die Mitgliederversammlung (zB Versammlung von jeweils drei Delegierten der Mitgliedsgemeinden), der Vorstand (Versammlung von jeweils einem Delegierten der Mitgliedsgemeinden, zB der Bürgermeister) und der Obmann. Letzterer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Delegierten werden über Beschluss der jeweiligen Gemeindevertretung in dieses Entscheidungsgremium entsendet. Die Mitgliederversammlung (Abwasserverband) beschließt für die Teilnehmer an den Mitgliederversammlungen, den Vorstandssitzungen sowie für den Obmann dem Grunde und der Höhe nach feststehende Sitzungsgelder, die von der Verwaltung des Abwasserverbandes ausbezahlt und an die Mitgliedsgemeinden weiterverrechnet werden. Handelt es sich bei diesen Sitzungsgeldern um nichtselbstständige Einkünfte von dritter Seite, die im Wege der Veranlagung zu erfassen sind?