§ 879 ABGB
1. Die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 1 ABGB erfasst auch Kollektivverträge (KV). Sie (bzw einzelne Bestimmungen) sind (teil-)nichtig, wenn sie gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen.
§ 879 ABGB
1. Die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 1 ABGB erfasst auch Kollektivverträge (KV). Sie (bzw einzelne Bestimmungen) sind (teil-)nichtig, wenn sie gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen.