§ 11 Abs 1 AVRAG
§ 12 AlVG, § 26 Abs 1 AlVG
1. Die Bildungskarenz ist (zumindest auch) eine individuelle Förderungsmaßnahme.
2. § 12 Abs 1 oder 3 AlVG sind nicht analog auf die Bildungskarenz anzuwenden.
§ 11 Abs 1 AVRAG
§ 12 AlVG, § 26 Abs 1 AlVG
1. Die Bildungskarenz ist (zumindest auch) eine individuelle Förderungsmaßnahme.
2. § 12 Abs 1 oder 3 AlVG sind nicht analog auf die Bildungskarenz anzuwenden.