Wenn der Betriebsrat die Einberufung einer Betriebs-(Gruppen-)Versammlung pflichtwidrig verweigert, so kann, wie in der hier dargestellten OGH-Entscheidung klargestellt wird, nicht entsprechend § 45 Abs 2 ArbVG vorgegangen werden, sondern muss die Einberufung im Gerichtswege erzwungen werden.
Wien