Gem § 41 Abs 2 KartG gilt unter bestimmten Voraussetzungen als Zusammenschluss auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (so genanntes konzentratives GU). Voraussetzung für die Qualifikation als Zusammenschluss: Das GU wird von den Muttergesellschaften gemeinsam beherrscht, ist ein Vollfunktionsunternehmen, wirtschaftlich selbstständig und bringt keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zum GU mit sich. GU, die eines der genannten Kriterien nicht erfüllen, also etwa nur Teilfunktionsunternehmen sind, oder denen die wirtschaftliche Selbstständigkeit fehlt oder die kooperativen Charakter haben, sind nicht nach den Regeln über Zusammenschlüsse, sondern nach den Regeln über Kartelle zu untersuchen. Nicht jedes nicht-konzentrative GU stellt aber notwendigerweise eine relevante Wettbewerbsbeschränkung dar.