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Gewährleistungsreform und Reiserecht

WirtschaftsrechtMichael WukoschitzRdW 2001/654RdW 2001, 646 Heft 11 v. 15.11.2001

Die Änderungen des Gewährleistungsrechts durch das GewRÄG1)1) BGBl I 2001/48. treffen (auch) die Reisebranche, vor allem weil sie nunmehr bei dem schnelllebigen Gut „Reise“ - das ja mit seiner „Fertigstellung“ zum Reiseende auch schon wieder verbraucht ist - mit einer zweijährigen Gewährleistungsfrist konfrontiert ist. Obzwar die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf2)2) RL 1999/44/ /EG. letztlich Anlass für die Reform war, geht Letztere (ua zulasten der heimischen Reiseunternehmen) doch weit über das hinaus, was gemeinschaftsrechtlich gefordert war.

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