Mit dem am 1. 1. 2002 in Kraft tretenden Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz1) (GewRÄG) wurde im Wesentlichen die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie2) (RL) umgesetzt. Durch das GewRÄG wird die Gewährleistung grundlegend umgestaltet. Die Änderungen des ABGB betreffen insbesondere die Gewährleistungsfrist, die Vermutung der Mangelhaftigkeit, den Vorrang der Verbesserung, die Konkurrenz zum Schadenersatz und den Händlerregress. In das KSchG wurden Bestimmungen aufgenommen, welche vor allem den „Montagemangel“ und die Gewährleistungs-Garantie regeln. Im Folgenden werden nur die Neuerungen im ABGB dargestellt. Dabei sollen einige Kernprobleme der Reform zur Diskussion gestellt werden.