§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988
Betragen die Anschaffungskosten eines PKW über 467.000 S, so werden Zinsen für die Fremdfinanzierung des PKW auch dann aliquot aus den Betriebsausgaben (Werbungskosten) ausgeschieden, wenn die Fremdmittel im Betrag von 467.000 S zur Gänze Deckung finden.