§ 8 Abs 2 KStG
Die Fremdfinanzierung der offenen Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft führt bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der Kreditaufnahme und der als Einkommensverwendung iSd § 8 Abs 2 KStG 1988 zu wertenden Ausschüttung nach § 12 KStG 1988 zum Abzugsverbot für die anfallenden Zinsen.
BMF , 14. März 2000