§ 364c ABGB, § 451 ABGB, § 452 ABGB
§ 4 Abs 1 VersVG
§ 15 Abs 2 ALB
Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zugunsten Dritter - also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zugunsten eines Vinkulargläubigers - vereinbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ.