Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der „Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. 9. 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen“ (in der Folge: EuBR-RL) durch die „Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. 12. 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich“ (in der Folge: Erweiterungs-RL) - in Österreich umgesetzt durch Änderung der§§ 171 Abs 2, 206 und 208 ArbVGmitBGBl I 2000/14- soll Anlass für einige Überlegungen zu Fragen des Europäischen Betriebsrates (EuBR) sein.