Art 6 EMRK
§ 121 Abs 1 ZPO
§ 12 Abs 2 ZustG
Bosnien-Herzegowina ist in der aufgrund von§ 121 Abs 1 ZPOerlassenen VerordnungBGBl 1961/10, die eine Liste jener Staaten enthält, in denen die Zustellung unmittelbar durch die Post zugelassen ist, nicht genannt. Eine unmittelbare Zustellung durch die Post von Österreich nach Bosnien-Herzegowina ist durch keine zwischenstaatliche Vereinbarung gestattet.