§ 918 ABGB
Eine bloß geringfügige Überschreitung der in einem Vergleich bedungenen Leistungsfrist, die durch die vom Schuldner gewählte und vom Gläubiger akzeptierte Zahlungsweise ausgelöst wurde, lässt es nicht gerechtfertigt erscheinen, die an den Verzug geknüpften überaus nachteiligen Rechtsfolgen eintreten zu lassen.