§ 225i AktG
§ 9 Abs 3 SpaltG
§ 2 UmwG, § 5 UmwG
In den Fällen angestrebter Entflechtung der Gesellschaftsstruktur besteht keine Priorität für die verschmelzende Umwandlung gegenüber der nicht verhältniswahrenden Spaltung. Es liegt in der Entscheidungsbefugnis des Mehrheitsgesellschafters, unter den zulässigen Umstrukturierungsmaßnahmen jene zu wählen, mit der das gewünschte Ergebnis erreicht werden kann.