§ 1412 ABGB
Der Schuldner ist nicht bloß verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise zu leisten, sondern er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen. Ebenso wie bei einer anfechtbaren oder angefochtenen Zahlung keine nachhaltige Erfüllung eintritt, tritt mangels Verfügungsberechtigung auch bei einer Gutschrift auf einem Sperrkonto keine Zahlung (oder Erfüllung an Zahlungsstatt) ein.