Die im AlVG vorgesehenen Sanktionen für das „Betreten“ eines Arbeitslosen bei einer dem AMS nicht angezeigten Tätigkeit erscheinen unsachlich, nicht ausreichend determiniert, gleichheitswidrig und damit dem rechtsstaatlichen Prinzip widersprechend, sodass der VwGH dem VfGH einen Prüfungsantrag vorgelegt hat.