Die Weitergabe von persönlichen Daten nach dem Bezügebegrenzungsgesetz (BezBrG) an den Rechnungshof verstößt, auch wenn dies in nicht anonymisierter Form erfolgt, nicht gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. (OLG Wien 29.03.2000, 9 Ra 69/00h)
Die Weitergabe von persönlichen Daten nach dem Bezügebegrenzungsgesetz (BezBrG) an den Rechnungshof verstößt, auch wenn dies in nicht anonymisierter Form erfolgt, nicht gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. (OLG Wien 29.03.2000, 9 Ra 69/00h)