Im folgenden Beitrag soll die überwiegend positiv besprochene Entscheidung des EuGH, wonach die in§ 23a AngGnormierte „Hälfte-Abfertigung“ selbst für den Fall, dass Kinderbetreuungseinrichtungen fehlen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, kritisch durchleuchtet werden.