§ 9 KStG
In § 9 KStG 1988 ist keine zeitliche Mindestdauer eines Vollorganschaftsverhältnisses vorgesehen. Die in der Verwaltungspraxis geforderte mindestens fünfjährige Bindung im Ergebnisabführungsvertrag soll kurzfristige, auf eine uU missbräuchliche Gestaltung gerichtete Modelle verhindern. Ob eine Umgründung innerhalb der ersten fünf Wirkungsjahre eines Vollorganschaftsverhältnisses als willkürliches Gestaltungselement zu sehen ist, das gegebenenfalls eine rückwirkende Aberkennung des Vollorganschaftsverhältnisses auslöst, kann abstrakt nicht beantwortet werden. Umgründungen sind für sich Vorgänge, die im Allgemeinen einem wirtschaftlichen Ziel dienen; liegt dieses vor, kann das dadurch bedingte Ende einer Vollorganschaft keine Negativwirkung auslösen. Die befürchtete Negativwirkung kann eintreten, wenn aus den Umständen des Einzelfalles erkennbar wird, dass die Umgründung (hier der Zusammenschluss der Organmutter nach Art IV UmgrStG) den (nahezu) einzigen Zweck verfolgt, die eingegangene zeitliche Bindung im Vollorganschaftsverhältnis zu beseitigen. Es empfiehlt sich daher, in diesem (wie auch in jedem sonstigen) Umgründungsfall im Umgründungsvertrag eine den wirtschaftlichen Sinn und Zweck nicht nur abstrakt erläuternde Präambel voranzustellen (vgl Umgründungssteuer-Leitfaden2, 925).