§ 23 EStG, § 29 Z 3 EStG, § 30 EStG (§ 15 dEStG, § 22 Nr 3 dEStG, § 23 dEStG)
Keine Zufallserfindung, sondern eine planmäßige Erfindertätigkeit liegt vor, wenn es nach einem spontan geborenen Gedanken weiterer Tätigkeiten bedarf, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern.