§ 1 JournG
1. Durch das JournG wurde ein Sonderdienstrecht geschaffen, das sich der eigentümlichen Stellung der Redakteure und Schriftleiter anpasst. Hiedurch sollte keine Besserstellung des betroffenen Personenkreises, sondern die wirtschaftliche und geistige Unabhängigkeit der Journalisten (Gesinnungsschutz) gewährleistet werden.