§ 164 HGB
1. Für die Frage, wer AG ist, ist entscheidend, ob der AN aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als AG oder als Vertreter für einen bestimmten AG aufgetreten ist.
2. Ein Komplementär einer KG handelt aufgrund seiner gesetzlichen Vertretereigenschaft im Zweifel als Vertreter der KG. Der nicht vertretungsbefugte Kommanditist wird mangels Offenlegung des Gegenteils bei der Wahrnehmung von wesentlichen Arbeitgeberfunktionen selbst AG.