§ 4 APSG, § 8 APSG, § 25 APSG
§ 41 Z 1 WG
§ 8 APSG regelt die Anrechnung von im Präsenz-(Zivil-)Dienst zurückgelegten Zeiten für die Bemessung von allen Ansprüchen der AN, deren Entstehen oder Ausmaß von der Dauer der Dienstzeit abhängig sind; dh sowohl von gesetzlichen, kollektivrechtlichen als auch von vertraglich vorgesehenen Ansprüchen (zB auch Vorrückungen).