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Keine Einbehaltung der Abzugsteuer gem § 99 Abs 1 Z 1 EStG in besonders gelagerten Fällen

SteuerrechtErlaßrundschauRdW 1999, 502 Heft 7 v. 15.7.1999

§ 99 EStG

1. Mitwirkende bei inländischen Veranstaltungen
Wirken im Ausland ansässige und in Österreich bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Personen auf selbständiger Basis an inländischen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen mit, dann unterliegen die diesen Personen zufließenden Einkünfte gem § 98 EStG der inländischen Besteuerung. Die Steuer ist hiebei gem § 99 Abs 1 Z 1 EStG im Abzugsweg zu erheben, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die steuerpflichtigen Tätigkeiten geleistet werden.

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