Die Periodenbesteuerung von mehrjährigen Aufträgen wurde bereits in der Zeit vor dem RLG nicht einheitlich gesehen. Danach bildete sich aufgrund der Maßgeblichkeit des § 206 Abs 3 HGB doch eine hA. Infolge der neuen Herstellungskostendefinition im § 6 Z 2 lit a EStG 1988 ist die Lage wieder unklar.