Art 17 Italien-DBA, Art 19 Italien-DBA
1. Vergütungen für „öffentliche Funktionen“ (Art 19 Italien-DBA) sind solche, die für Leistungen der Hoheitsverwaltung bezahlt werden.
2. Erhält ein Künstler für seine künstlerische Tätigkeit von einer (italienischen) Gebietskörperschaft eine Vergütung, so handelt sich dabei deshalb um keine Vergütung für eine öffentliche Funktion, weil eine künstlerische Tätigkeit nicht mit Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden ist.