§ 9 Abs 6 UmgrStG
Das Bundesministerium für Finanzen teilt zur Frage der Ausschüttungsfiktion des Art II UmgrStG mit, dass die im Rahmen eines aus einer Handelsabspaltung zur Neugründung nach Art VI UmgrStG und einer nachfolgenden Umwandlung der neugegründeten Gesellschaft nach Art II UmgrStG bestehenden Mehrfachzuges iSd § 39 UmgrStG die Bestimmung des § 9 Abs 6 UmgrStG mangels eines Gewinnes oder Gewinnteiles im Vermögen der umgewandelten Gesellschaft unabhängig davon keine Anwendung findet, ob anläßlich der Abspaltung zur Neugründung des abgespaltenen Vermögens zur Gänze in Nennkapital oder zum Teil in Nennkapital und Rücklage eingestellt wird bzw ob es zu einer Buchwertübernahme iSd § 202 Abs 2 HGB oder zu einer Neubewertung iSd § 202 Abs 1 HGB gekommen ist.