Die sog „Flucht aus dem Arbeitsrecht“ wird - nicht zuletzt aufgrund der weitreichenden Änderungen im Sozialversicherungsrecht - immer mehr zur „Flucht ins Gewerberecht“. Dabei verschwimmen die Grenzen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zusehends. Aufgrund der Judikatur des VwGH und jüngst auch des OGH in Wettbewerbssachen ist davon auszugehen, dass insbesondere freie Dienstnehmer, „neue Selbständige“, aber uU auch mittätige Gesellschafter, die nicht „echte“ Dienstnehmer sind, im Anwendungsbereich der GewO eine Gewerbeberechtigung benötigen. Schutzvorschriften für arbeitnehmerähnliche Selbständige, insbesondere das DHG, gewinnen in der Praxis an Bedeutung.