§ 19 KO, § 20 KO
§ 1438 ABGB, § 1439 ABGB
Wurde eine Vereinbarung über eine Mängelbehebung auf Kosten des Lieferanten bereits vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestellers getroffen, so ist die Aufrechnung mit der dem Lieferanten erst während des Konkurses in Rechnung gestellten Forderung zulässig. Wurde die Vereinbarung erst nach Konkurseröffnung getroffen, so ist eine Aufrechnung während des Konkurses nach § 20 KO ausgeschlossen.