§ 9 AußStrG
§ 19 FBG
§ 3 Abs 1 Z 7 UmwG
Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Eintragungsverfahren erfordert eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der Beteiligten durch die Eintragung oder deren Versagung. Die bloße Beeinträchtigung von wirtschaftlichen Interessen genügt nicht.