§ 1168a ABGB
Der Werkunternehmer darf prinzipiell darauf vertrauen, dass die für die bestellte Leistung erforderlichen Voraussetzungen auf Seite des Werkbestellers vorliegen, sofern der Werkbesteller nicht darauf hinweist, dass diesbezüglich Unklarheiten bestehen. Dass nicht der Werkbesteller, sondern der Bauunternehmer die Bodenverhältnisse näher zu prüfen hat, muss daher mit hinlänglicher Deutlichkeit vereinbart werden.