Nachdem der OGH bisher von einer Verjährung des Anspruchs aus einer Bürgschaft innerhalb dreißigjähriger Frist ausging, versucht er nun, diesen Ansatz mit der - neuen - These vom „Verjährungsgleichlauf“ für gesicherte Forderung und Bürgschaftsforderung zu verbinden. In diesem Beitrag wird dargelegt, dass ein solcher Versuch misslingen muss und dass die vorliegende Entscheidung nur unnötige Verwirrung stiftet.