§ 27 EStG 1988
Wird in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag festgehalten, dass der Gesellschafter seine Stammeinlage (nur) zur Hälfte bar einbezahlt, so handelt es sich bei der ausstehenden Stammeinlage um eine noch nicht fällige Forderung der GmbH. Da eine noch nicht fällige Forderung nicht zu verzinsen ist, kann grundsätzlich nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden.