SteuerrechtErlassrundschauRdW 1999, 118 Heft 2 v. 15.2.1999
Ein Schotterabbaurecht ist ertragsteuerlich als ein von Grund und Boden verschiedenes Wirtschaftsgut anzusehen. Die Bilanzierung hat nach den allgemeinen Grundsätzen des Bilanzrechtes zu erfolgen.