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Nebenleistungen nach der 6. EG-Richtlinie

SteuerrechtEdda WarnoldRdW 1999, 114 Heft 2 v. 15.2.1999

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist davon auszugehen, dass die Einheitlichkeit der Leistung auch nach der 6. EG-Richtlinie weit auszulegen ist.

FLD für Wien, NÖ und Bgld

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. 12. 1996, 96/14/0016, ausgesprochen, dass die Lieferung von Büchern und Skripten, die als Lernbehelf für den im Rahmen des Fahrschulunterrichtes zu erlernenden Stoff eingesetzt werden, eine Leistung ist, durch welche die Hauptleistung, nämlich die Unterrichtserteilung, ergänzt und abgerundet wird. Zu diesem Erkenntnis haben Pullacher und Pülzl 1)1) RdW 1997, 626. sowieNovacek 2)2) RdW 1997, 750. Bedenken geäußert. Beide sind der Ansicht, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff „Nebenleistung“ in diesem Erkenntnis zu extensiv auslegt und sich der Bundesfinanzhof in einem vergleichbaren Fall für eine engere Auslegung des Begriffes „Nebenleistung“ ausgesprochen hat.Novacek ergänzt noch, dass das genannte Erkenntnis ab dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft nicht mehr anwendbar ist. Ab dem Jahre 1995 sei jede Lieferung eines Gegenstandes sowie jede Dienstleistung für sich der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, sofern der EuGH nicht anders entscheide.

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