§ 1 Abs 2 IESG
1. Teilzahlungen des AG sind - ungeachtet abweichender Widmungserklärungen - zunächst auf den gesicherten Teil der AN-Ansprüche anzurechnen.
2. Unter „sonstige Ansprüche gegen den AG“ gem § 1 Abs 2 Z 3 IESG sind vertraglich zugesicherte echte Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersätze zu verstehen, die dem AN aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen; somit Ansprüche, die zwar ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen (zB Nächtigungskosten). Verwaltungsstrafen und Darlehen gehören nicht zu diesen gesicherten Ansprüchen.