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Kostenerstattungsanspruch für Akupunkturbehandlungen nur bei medizinischer Notwendigkeit

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1999, 805 Heft 12 v. 15.12.1999

§ 52 Abs 1 B-KUVG, § 59 Abs 1 B-KUVG
§ 3 Abs 2 RÖK

Ein Kostenersatz für eine Außenseitermethode kann erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb.

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