§ 52 Abs 1 B-KUVG, § 59 Abs 1 B-KUVG
§ 3 Abs 2 RÖK
Ein Kostenersatz für eine Außenseitermethode kann erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb.