§ 31 Abs 1 KO
Bei einem revolvierenden Kontokorrentkredit ist die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO (Sicherstellung oder Befriedigung eines Konkursgläubigers) nur in dem Ausmaß möglich, in dem sich der Kredit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber dem Höchststand während der kritischen Zeit vermindert hat (OGH 4 Ob 306/98y, RdW 1999, 350).