Eine Kapitalgesellschaft konnte den Empfänger von Provisionszahlungen nicht nachweisen. Daraufhin versagte das Finanzamt die Abzugsfähigkeit der Provision und schrieb außerdem KESt vor. Der VwGH hob die Vorschreibung der KESt auf. - Für den Gesetzgeber könnte Handlungsbedarf bestehen.