Nach der Rechtsprechung kommen Aufwendungen, die sich als Folge eines freiwilligen Verhaltens darstellen, grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Wie dagegen das Beispiel der Krankheitskosten zeigt, schließt auch ein freiwilliges Verhalten eine außergewöhnliche Belastung nicht aus.